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Wird ein Ehegatte infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig, kann künftig der andere Ehegatte unter bestimmten Bedingungen für ihn Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen.

Wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann, ist der vertretende Ehegatte beispielsweise berechtigt, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärung entgegenzunehmen.

Eine Ehegattenvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner zuvor einen entgegenstehenden Willen geäußert oder in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigt hat. Auch wenn die Ehegatten getrennt leben, besteht die gesetzliche Vertretungsberechtigung nicht.

Wer von seinem Ehepartner nicht vertreten werden möchte, kann einen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu Protokoll geben.

Bitte beachten Sie. Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate befristet und umfasst keine Bereiche außerhalb der Gesundheitssorge. Für Wohnangelegenheiten, die Vermögenssorge oder andere rechtliche Themen gilt weiterhin, dass es kein automatisches Vertretungsrecht gibt. Das muss, wie bisher, mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Daher, nur mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie detaillierte individuelle Wünsche festlegen, die sich – ohne zeitliches Limit – auf alle Lebens- und Gesundheitsbereiche beziehen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher weiterhin auf Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung setzen.

Nähere Informationen finden Sie auf meiner Homepage unter Vorsorge und Vollmachten

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