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Pflegeberatung Theo Falck Freiburg Pflegeleistungen

PFLEGELEISTUNGEN

Die Voraussetzungen für Leistungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung sind: 

  • Der Versicherte war in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert 
  • Antrag bei der Pflegekasse 
  • Vorliegen von einer festgestellten Pflegebedürftigkeit (Dauer von mindestens sechs Monaten) 

Ziel der Pflegeleistungen ist es, die Pflege und Betreuung der Betroffenen für die Angehörigen zu erleichtern sowie ihre Selbständigkeit, Lebensqualität und Würde zu fördern. 

PFLEGELEISTUNGEN NACH PFLEGEGRAD
  • Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann. 
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro. 
  • Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps. 
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung: 214 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person. 
  • Pflegegeld: 332 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege, ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen: 761 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
  • Kombinationsleistung: Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 770 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro. 
  • Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation. 
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung: 214 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person. 
  • Pflegegeld: 573 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. 
  • Pflegesachleistungen: 1.432 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
  • Kombinationsleistung Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
  • Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung: 214 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstge pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
  • Pflegegeld: 765 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. 
  • Pflegesachleistungen: 1.778 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden. 
  • Kombinationsleistung Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro (Menschen bis 25 Jahre plus maximal 1.774 Euro) des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
  • Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung: 214 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
  • Pflegegeld: 947 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. 
  • Pflegesachleistungen: 2.200 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden. 
  • Kombinationsleistung: Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld. 
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro pro Monat.
  • Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat.
  • Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro (Menschen bis 25 Jahre plus maximal 1.774 Euro) des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
  • Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Wohngruppenförderung: 214 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
PFLEGELEISTUNGEN ÜBERSICHT

Pflegebedürftige erhalten ab dem Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zuhause gepflegt werden. Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeeinrichtungen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern. 
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine pflegerische Beratung nach § 37.3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch einen Pflegedienst. Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem Haushalt gepflegt werden (zum Beispiel bei ihren Angehörigen); sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen gepflegt werden. Bis zu 40 Prozent des Betrages für Pflegesachleistungen können zusätzlich für Entlastungsleistungen verwendet werden. 

Nehmen Pflegebedürftige die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld. 
Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in der Häuslichkeit versorgt werden, können zusätzlich teilstationäre Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen, die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der/des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.  
Für die Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Dieser kann auch für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, die im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege entstehen, verwendet werden.

Kurzzeitpflege kommt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann vollständig um den Betrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro auf 3.386 Euro erhöht werden.

Kurzzeitpflege ohne oder mit Pflegegrad 1 

Menschen die vorübergehend vollstationäre Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung, haben Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkasse. Der Anspruch entspricht hinsichtlich Leistungsdauer (bis zu acht Wochen je Kalenderjahr) und Leistungshöhe (bis zu 1.774 Euro jährlich) der Kurzzeitpflege nach dem Recht der Pflegeversicherung. 
Des Weiteren haben Versicherte wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Diese Leistungen trägt die Krankenkasse.

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor erstmaliger Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft war. Die Verhinderungspflege kann durch Nachbarn oder durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden – bei Angehörigen als Leistungserbringer gelten andere Beträge. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, bei dieser Form der Leistung wird das Pflegegeld weiterhin erstattet und nicht gekürzt.  
Die Verhinderungspflege kann um einen Betrag von 806 Euro aus der Kurzzeitpflege von 1.612 Euro auf maximal 2.418 Euro für bis zu 42 Tage erhöht werden.

Versicherte haben einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn

  • eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).  

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. 
Die häusliche Krankenpflege beinhaltet:

  • Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Insulinspritzen, Verbandswechsel)
  • Grundpflege (körper-/personenbezogene Maßnahmen)
  • hauswirtschaftliche Versorgung

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen.

Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Reicht bei Versicherten eine ambulante oder stationäre Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 
 Versicherte haben Anspruch auf eine geriatrische Reha, um insbesondere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern. 
 
Pflegende Angehörige haben einen direkten Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken und Pflegekasse die Betreuung organisieren. 

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt für den Pflegebedürftigen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 
Pflegebedürftige erhalten seit dem Jahr 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem die Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag: 
 5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres, 
25% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate, 
45% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und 
70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (also insgesamt 1.500 Euro im Jahr).  
Der Entlastungsbetrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden: 

  • Angebote zur Unterstützung im Haushalt (z.B. Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. beratende Unterstützung oder organisatorische Hilfestellung durch eine private Pflegeberatung)
  • Tages- und Nachtpflege (auch Kost und Logis)
  • Kurzzeitpflege (auch Kost und Logis)

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro wird nicht bar ausgezahlt. Der pflegebedürftige Versicherte muss zunächst in Vorleistung gehen und anschließend die Rechnungen einreichen. 
Nicht ausgeschöpfte Beträge können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen und abgerufen werden.

Ab dem Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des jeweiligen, nicht in Anspruch genommenen, Leistungsbetrags, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen (z.B. Leistungen durch den Pflegedienst) vorgesehen ist in einen Anspruch auf Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewandelt“ werden.  
Dazu zählen auch die Leistungen der privaten Pflegeberatung für die Entlastung der Pflegenden oder nahen Angehörigen.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gewährt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den klassischen Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse durch einen zugelassenen Leistungserbringers oder durch eine Pflegefachkraft. Auch die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter können Empfehlungen zur Versorgung abgeben. Diese Empfehlungen gelten als Antrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit technischen Hilfsmitteln wie Kompressionsstrümpfe, Badehilfen, Pflegebetten, Rollstühle etc. die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind und im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. 
Dient ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Krankheit oder einer Behinderung, ist diese durch die Krankenkasse zu erbringen. Dient das Hilfsmittel der Erleichterung der Pflege, ist die Pflegekasse verpflichtet diese Leistung zu erbringen.  
 Technische Hilfsmittel werden überwiegend leihweise überlassen. Für Hilfsmittel bedarf es im Gegensatz zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch einer ärztlichen Verordnung.  
 Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung Empfehlungen zu Hilfsmittel- und Pflegehilfsmitteln abgeben, das ist gleichzusetzen mit einer ärztlichen Verordnung. Auch die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter können Empfehlungen zur Versorgung abgeben.

Hausnotrufsysteme gehören zu den technischen Hilfsmitteln und bestehen aus einem Hausnotrufgerät sowie einem Alarm-/Funksender und sind an eine Hausnotrufzentrale angeschlossen. Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 25,50 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Pflegebedürftige haben einen Anspruch in Höhe von 50 Euro pro Monat auf digitale Pflegeanwendungen (Pflege-Apps) und ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der App. Der Nutzen der App muss sich auf den Pflegebedürftigen beziehen und soll beispielsweise kognitive Fähigkeiten erhalten, zur Mobilität anregen oder durch eine Analyse des Gangbildes zur Sturzprävention beitragen.

Für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wie zum Beispiel den Einbau einer bodengleichen Dusche oder die Verbreiterung von Türen, können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro erhalten. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert und damit eine weitere Anpassung notwendig ist, gewährt die Kasse diesen Zuschuss unter Umständen mehrmals.

Pflegebedürftige, die mit mindestens zwei und maximal elf weiteren Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe wohnen, erhalten einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Voraussetzungen sind, dass eine gemeinschaftlich beauftragte Person oder Einrichtung organisatorische, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet und dass keine Versorgungsform vorliegt, die dem Angebot einer stationären Pflegeeinrichtung entspricht.

Übernehmen Angehörige oder ehrenamtliche Pfleger Leistungen in der Betreuung, so haben sie Anspruch auf kostenlose Pflegekurse und Schulungen, die Grundlagen des Pflegewissens vermitteln. Das können Themen sein wie der Umgang mit Hilfsmitteln, Ernährungsfragen, Krankheitsbilder oder Vermeidung seelischer und körperlicher Überlastung. 

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