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Pflegeberatung Theo Falck Freiburg Pflegefachwissen

PFLEGEFACHWISSEN

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit in allen Lebensabschnitten, unabhängig vom Alter, auftreten. Pflegebedürftig sind Menschen, die körperliche, kognitive bzw. psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren bzw. bewältigen können und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Basis einer Begutachtung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) oder bei privat versicherten Antragstellern durch das Unternehmen MEDICPROOF während eines Gesprächstermins im häuslichen Umfeld. 

Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon zu erfassen, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines Begutachtungsinstruments durch die Erfassung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) ermittelt: 

  • Mobilität 
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten 
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 
  • Selbstversorgung 
  • Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung 
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Der Gutachter schätzt die Fähigkeiten eines Menschen in diesen sechs Lebensbereichen (Module) ein und bewertet das Ergebnis auf einer Skala von 0 bis 3: 

0 keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
3 schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 

Aus dem Gesamtpunktwert der Punkte wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet. 

Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). 

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben ein Recht auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen. 

  • Allgemeiner Gesundheits-Check: Ab einem Alter von 35 Jahren haben Versicherte alle zwei Jahre einen Anspruch auf einen allgemeinen Gesundheits-Check beim Hausarzt. Dabei wird der gesamte Körper untersucht – inklusive Blutdruckmessung, Blutproben (Blutzucker und Cholesterinwerte), Urinuntersuchung und einem Hepatitis B- und C-Virusinfektions-Screening. 
  • Früherkennung von Aneurysmen in der Bauchschlagader: Mit einer einmaligen Ultraschalluntersuchung der Bauchschlagader können Schwächungen oder Schädigungen der Gefäßwände sichtbar gemacht werden. 
  • Krebsvorsorge: Es gibt ein organisiertes Programm zur Früherkennung von diversen Krebserkrankungen, an dem Versicherte kostenlos und freiwillig teilnehmen können. Dazu gehören folgende Vorsorgeuntersuchungen:
    – Brustkrebsvorsorge
    – Hautkrebsvorsorge
    – Darmkrebsvorsorge
    – Früherkennung von Prostatakrebs
  • Zahnvorsorge: Für Erwachsene ist die Kontrolluntersuchung zweimal pro Jahr kostenlos, einmal pro Jahr die Zahnsteinentfernung und alle zwei Jahre die Parodontitis-Früherkennung. 
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung & Pflegeunterstützungsgeld

Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung haben Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr, sofern sie für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können. Die Höhe beträgt 90 bis 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, pro Kalendertrag maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.

Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Sie werden während dieser Pflegezeit ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt, um Ihren Angehörigen zu pflegen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. In kleineren Unternehmen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden.

Familienpflegezeit

Dauert der Pflegebedarf über den Zeitrahmen von sechs Monaten hinaus an, können die Angehörigen bis zu 24 Monate die Familienpflegezeit nutzen, die als finanzielle Unterstützung geregelt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Angehörige pro Woche mindestens 15 Stunden bei seinem Arbeitgeber tätig ist. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 25 Arbeitnehmern.

Zinsloses, staatliches Darlehen

Während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können als finanzielle Unterstützung ein zinsloses, staatliches Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufgenommen werden.

Beiträge zur Rentenversicherung

Pflegende Angehörige sind während der Pflege sozial abgesichert. Die Pflegekasse bezahlt während der Pflegezeit Beiträge zur Rentenversicherung. Angehörige erhalten sogenannte Rentenbeitragszahlungen, wenn

  • sie einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen, 
  • der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat, 
  • sie die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche ausüben, 
  • die Pflege in Ihrem Zuhause oder dem Zuhause des Pflegebedürftigen stattfindet und 
  • sie nicht mehr als 30 Stunden in Ihrem Beruf arbeiten. 
Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung

Während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung übernimmt die Pflegekasse Zuschüsse zur Pflege- und Krankenversicherung für pflegende Angehörige, sofern keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. 

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Es besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, eine Erstattung hierfür gibt es nicht.

Beiträge zur Unfallversicherung

In der Unfallversicherung sind Sie als pflegender Angehöriger unter Umständen kostenfrei gesetzlich versichert. 

Bitte informieren Sie sich hierzu bei der Pflegekasse. 

Vom Gesetzgeber vorgesehene Zuzahlungen

Alle, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, beteiligen sich an den Kosten für Gesundheitsleistungen unabhängig von der Höhe der Beitragszahlung. Wenn der Versicherte viele gesetzliche Zuzahlungen im Jahr zu zahlen hat, kann er sich auf Antrag von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen. Wieviel an gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten ist, hängt von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Lebensunterhalt ab. 

Hilfsmittel
  • Technische  Hilfsmittel wie Rollstühle und Rollatoren: 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel 
  • Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett: 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, mindestens 5 Euro, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel 
  • Hilfsmittel zum Verbrauch wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel: 10 % für jede Einheit, höchstens 10 Euro im Monat 
Heilmittel
  • Heilmittel wie Physiotherapie oder Logopädie: 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung 
Soziotherapie
  • Therapie wie Psychotherapie: 10 % der Kosten pro Kalendertag, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro 
Zahnersatz
  • 25 bis 40 % der Regelversorgung. Die Höhe ist abhängig von regelmäßigen Zahnarztbesuchen (Bonusheft) 
Arznei- und Verbandmittel
  • 10 % der Kosten: Mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro 
Fahrkosten
  • Krankentransport (mit ärztlicher Betreuung) oder Krankenfahrt (Taxi): 10 Prozent je einfacher Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je einfache Fahrt 
Häusliche Krankenpflege
  • 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung 
  • Begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 
Krankenhaus-Aufenthalte
  • 10 Euro pro Kalendertag 
  • Begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 
Außerklinische Intensivpflege
  • Stationäre Pflegeeinrichtung: 10 Euro pro Kalendertag 
  • Im häuslichen Umfeld: 10 Euro der Kosten plus 10 Euro je Verordnung 
  • Begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 
Medizinische Rehabilitation
  • Ambulante oder stationäre Rehamaßnahme: 10 Euro pro Kalendertag 
  • Begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beträgt 25 Arbeitstage (5 Wochen), wenn für die Entscheidung ein Gutachten benötigt wird. Die Bearbeitungszeit beträgt 15 Arbeitstage (3 Wochen), wenn für die Entscheidung keine gutachtliche Stellungnahme benötigt wird (Antrag wird nach Aktenlage bearbeitet). 

Eine verkürzte Begutachtungsfrist von zwei Wochen gilt in folgenden Fällen:  

  • wenn sich die antragstellende Person in häuslicher Umgebung befindet, ohne palliativ versorgt zu werden, und die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hat, dass sie eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nimmt.

Eine verkürzte Begutachtungsfrist von einer Woche gilt in folgenden Fällen:  

  • bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist, 
  • bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, wenn die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hat, eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen, 
  • wenn sich die antragstellende Person in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. 

Eine verkürzte Bearbeitungsfrist von 24 Stunden kann in folgenden Fällen gelten:  

  • wenn im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine Rehabilitationsbehandlung eine ambulante oder stationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Dann kann der Pflegegrad noch vor der Entlassung nach Aktenlage eingeschätzt werden. Dazu stellt die Klinik dem Medizinischen Dienst (MD) bzw. Medicproof Unterlagen zur Verfügung, die neben der pflegebegründenden Diagnose auch den Hilfebedarf ersichtlich machen.

Kosten, die für die eigene Pflege oder für die Versorgung nahestehender Angehöriger getragen werden, lassen sich in den meisten Fällen von der Steuer absetzen. Einen bestimmten Teil der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige allerdings selbst bezahlen. Wie hoch der Eigenanteil („zumutbare Belastung“) ist, ist vom Einkommen und dem Familienstand abhängig. Zudem müssen die Erstattungen von Versicherungen und anderen Kostenträgern zunächst von den gesamten Pflegekosten abgezogen werden, bevor sie steuerlich geltend gemacht werden können.  

Voraussetzung ist, dass eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder Krankheit vorliegt. 

Heimkosten 

Die Kosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind, können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Person krankheits- oder pflegebedingt in das Heim gezogen ist. Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen, die durch einen altersbedingten Aufenthalt im Pflegeheim entstehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. 

Pflegepauschbetrag

Statt einer Steuerermäßigung durch die außergewöhnlichen Belastungen kann der sogenannte Pflegepauschbetrag angerechnet werden. 

Die Höhe des jährlichen Pflegepauschbetrags beläuft sich:  

  • bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, 
  • bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und 
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 Euro

Damit sollen kleinere Kosten wie beispielsweise Fahrtkosten für die Begleitung des Pflegebedürftigen zum Arzt oder für das Waschen und Bügeln der Wäsche berücksichtigt werden. Der Pflegepauschbetrag lohnt sich dann, wenn die Kosten die Höhe des Pauschbetrags unterschreiten. 

Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistung unentgeltlich erbracht wird, eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen besteht und die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfindet.

Es handelt sich bei den steuerlichen Informationen lediglich um eine allgemeine und unvollständige Darstellung des Sachverhalts und nicht um eine Beratung. Bitte wenden Sie sich für die rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls an einen Rechtsanwalt, für die steuerliche Prüfung an einen Steuerberater. 

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