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Pflegeberatung Theo Falck Freiburg Pflegefachwissen

Pflegefachwissen

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit in allen Lebensabschnitten, unabhängig vom Alter, auftreten. Pflegebedürftig sind Menschen, die körperliche, kognitive bzw. psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren bzw. bewältigen können und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung im häuslichen Umfeld. Gesetzlich versicherte Personen werden durch den Medizinischen Dienst (MD), privat Versicherte durch MEDICPROOF begutachtet.

Mit den fünf Pflegegraden wird erfasst, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen im Alltag eingeschränkt sind — unabhängig davon, ob die Ursachen körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die möglichen Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Begutachtung erfolgt anhand von sechs Lebensbereichen:

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In diesen Bereichen wird beurteilt, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Die Einschätzung erfolgt anhand eines Punktesystems. Aus der Gesamtbewertung ergibt sich anschließend der Pflegegrad.

Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bis Pflegegrad 5 mit schwersten Beeinträchtigungen und besonders hohem Unterstützungsbedarf.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf stellt viele Angehörige vor große organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Für pflegende Angehörige gibt es verschiedene gesetzliche Unterstützungs- und Freistellungsmöglichkeiten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.

Für diesen Zeitraum kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden. Die Leistung wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. Voraussetzung ist in der Regel eine Bescheinigung über die akute Pflegesituation durch einen Arzt oder eine Pflegefachperson.

Pflegezeit

Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Während dieser Zeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit möglich, um einen nahen Angehörigen zuhause zu pflegen.

Der gesetzliche Anspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden.

Familienpflegezeit

Wenn die Pflegesituation länger andauert, kann die Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten reduziert werden. Voraussetzung ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Der gesetzliche Anspruch besteht in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden.

Finanzielle und soziale Absicherung

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit können unter bestimmten Voraussetzungen zinslose staatliche Darlehen beantragt werden.

Pflegende Angehörige können außerdem Ansprüche in der Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung haben. Welche Leistungen im Einzelfall möglich sind, hängt von der persönlichen Pflegesituation ab.

Bitte informieren Sie sich hierzu bei der zuständigen Pflegekasse.

Fristen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Die Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad besteht, erfolgt grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte andere unabhängige Gutachterin bzw. einen anderen unabhängigen Gutachter (§ 18 Abs. 1 SGB XI).

Entschädigung bei Fristüberschreitung

Wird die Frist von 25 Arbeitstagen oder eine einschlägige verkürzte Begutachtungsfrist überschritten, hat die Pflegekasse grundsätzlich 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung an den Antragsteller zu zahlen (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Die Zahlung entfällt insbesondere, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein weiterer gesetzlicher Ausschluss gilt für bestimmte Personen in vollstationärer Pflege, bei denen bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Verkürzte Begutachtungsfristen

Für bestimmte besonders eilbedürftige Fallgestaltungen sieht § 18a SGB XI verkürzte Begutachtungsfristen vor.

Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags durchzuführen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Voraussetzung ist insbesondere, dass Hinweise vorliegen, dass die Begutachtung in der Einrichtung zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung erforderlich ist.

Daneben sieht § 18a SGB XI weitere verkürzte Fristen für besondere Versorgungssituationen vor, insbesondere wenn eine schnelle Entscheidung zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist oder die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit steht.

Eilfälle und vorläufige Feststellungen

In besonders eilbedürftigen Fällen kann eine vollständige persönliche Begutachtung zunächst entbehrlich sein. Insbesondere bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung kann unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 5 und 6 SGB XI zunächst eine verkürzte Feststellung erfolgen.

Diese muss zunächst nur feststellen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung ist anschließend unverzüglich nachzuholen (§ 18a Abs. 7 SGB XI).

Pflegekosten und Steuerabzug (außergewöhnliche Belastungen)
Kosten für die eigene Pflege oder die Pflege nahestehender Angehöriger können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Abziehbar sind nur die selbst getragenen Aufwendungen. Deshalb werden zunächst abgezogen:

  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Erstattungen durch Krankenkassen oder andere Kostenträger
  • sonstige Kostenübernahmen

Zusätzlich wird die sogenannte zumutbare Belastung berücksichtigt. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab und muss selbst getragen werden.

Pflegeheimkosten

Kosten für einen krankheits- oder pflegebedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abziehbar sind insbesondere:

  • Pflege- und Betreuungskosten
  • medizinische Leistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, soweit sie durch die Pflegebedürftigkeit veranlasst sind. Eine vollständige Abziehbarkeit aller Heimkosten ist jedoch nicht gegeben, da ein Eigenanteil für private Lebenshaltungskosten berücksichtigt wird.

Ein rein altersbedingter Heimaufenthalt ohne Pflege- oder Krankheitsursache ist steuerlich nicht abziehbar.

Pflegepauschbetrag

Alternativ zu den tatsächlichen Kosten kann der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Anspruch genommen werden.

Er beträgt jährlich:

  • 600 € bei Pflegegrad 2
  • 1.100 € bei Pflegegrad 3
  • 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5

Der Pflegepauschbetrag wird gewährt, wenn die Pflege:

  • unentgeltlich erfolgt
  • persönlich durchgeführt wird
  • in der häuslichen Umgebung oder einem vergleichbaren privaten Umfeld stattfindet
  • und eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person besteht

Der Pflegepauschbetrag ist sinnvoll, wenn die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag nicht übersteigen. Höhere Kosten können stattdessen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Es handelt sich bei den steuerlichen Informationen lediglich um eine allgemeine und unvollständige Darstellung des Sachverhalts und nicht um eine Beratung. Bitte wenden Sie sich für die rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls an einen Rechtsanwalt, für die steuerliche Prüfung an einen Steuerberater. 

Leistung

Anspruch

Gesundheits-Check-up

18–34 einmalig; ab 35 alle 3 Jahre

Hautkrebs-Screening

ab 35 alle 2 Jahre

Gebärmutterhalskrebs

Frauen 20–34 jährlich; ab 35 alle 3 Jahre

Brustkrebs – klinisch

Frauen ab 30 jährlich

Mammographie-Screening

Frauen 50–75 alle 2 Jahre

Prostatakrebs

Männer ab 45 jährlich

Darmkrebs

Frauen/Männer ab 50

Hepatitis B/C

ab 35 einmalig im Rahmen des Check-ups

Bauchaortenaneurysma

Männer ab 65 einmalig

Lungenkrebs

bestimmte starke Raucher 50–75 mittels LD-CT

LeistungGesetzliche Zuzahlung
Arzneimittel und Verbandmittel10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Mittel
Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie)10 % der Kosten + 10 € je Verordnung
Häusliche Krankenpflege10 % der Kosten + 10 € je Verordnung, begrenzt auf längstens 28 Tage je Kalenderjahr
Krankenhausbehandlung10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage je Kalenderjahr
Stationäre medizinische Rehabilitation10 € je Kalendertag
Fahrkosten10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt
Hilfsmittelgrundsätzlich 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittelgrundsätzlich 10 %, höchstens 10 € monatlich

Belastungsgrenze

Die Zuzahlungen sind nach § 62 SGB V auf eine persönliche jährliche Belastungsgrenze begrenzt:

  • grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt;
  • für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, grundsätzlich 1 %.
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