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Pflegeberatung Theo Falck Freiburg Pflegefachwissen

Pflegefachwissen

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit in allen Lebensabschnitten, unabhängig vom Alter, auftreten. Pflegebedürftig sind Menschen, die körperliche, kognitive bzw. psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren bzw. bewältigen können und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Feststellung eines Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung im häuslichen Umfeld. Gesetzlich versicherte Personen werden durch den Medizinischen Dienst (MD), privat Versicherte durch MEDICPROOF begutachtet.

Mit den fünf Pflegegraden wird erfasst, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen im Alltag eingeschränkt sind — unabhängig davon, ob die Ursachen körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die möglichen Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Begutachtung erfolgt anhand von sechs Lebensbereichen:

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

In diesen Bereichen wird beurteilt, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Die Einschätzung erfolgt anhand eines Punktesystems. Aus der Gesamtbewertung ergibt sich anschließend der Pflegegrad.

Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bis Pflegegrad 5 mit schwersten Beeinträchtigungen und besonders hohem Unterstützungsbedarf.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf stellt viele Angehörige vor große organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Für pflegende Angehörige gibt es verschiedene gesetzliche Unterstützungs- und Freistellungsmöglichkeiten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.

Für diesen Zeitraum kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden. Die Leistung wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. Voraussetzung ist in der Regel eine Bescheinigung über die akute Pflegesituation durch einen Arzt oder eine Pflegefachperson.

Pflegezeit

Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Während dieser Zeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit möglich, um einen nahen Angehörigen zuhause zu pflegen.

Der gesetzliche Anspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitenden.

Familienpflegezeit

Wenn die Pflegesituation länger andauert, kann die Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten reduziert werden. Voraussetzung ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Der gesetzliche Anspruch besteht in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitenden.

Finanzielle und soziale Absicherung

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit können unter bestimmten Voraussetzungen zinslose staatliche Darlehen beantragt werden.

Pflegende Angehörige können außerdem Ansprüche in der Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung haben. Welche Leistungen im Einzelfall möglich sind, hängt von der persönlichen Pflegesituation ab.

Bitte informieren Sie sich hierzu bei der zuständigen Pflegekasse.

Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zeitnah entscheiden. Erfordert die Entscheidung ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF, soll die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen.

Entschädigung bei Verzögerung
Wird diese Frist ohne ausreichenden Grund überschritten und liegt die Verantwortung bei der Pflegekasse, besteht ein Anspruch auf 70 Euro Entschädigung je angefangene Woche der Verzögerung.

Verkürzte Begutachtungsfristen

Eine Begutachtung soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn eine schnelle Entscheidung zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, insbesondere bei:

  • Pflegesituation zu Hause mit dringendem Klärungsbedarf
  • geplanter Freistellung von Angehörigen nach Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz

Eine Begutachtung soll innerhalb von einer Woche erfolgen bei:

  • Krankenhausaufenthalt
  • stationärer Rehabilitation
  • Hospizversorgung oder spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Eilfälle 
In besonderen Konstellationen kann eine sehr schnelle Entscheidung nach Aktenlage erfolgen (z. B. zur Sicherstellung der Anschlussversorgung nach Klinikaufenthalt).

Pflegekosten und Steuerabzug (außergewöhnliche Belastungen)
Kosten für die eigene Pflege oder die Pflege nahestehender Angehöriger können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Abziehbar sind nur die selbst getragenen Aufwendungen. Deshalb werden zunächst abgezogen:

  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Erstattungen durch Krankenkassen oder andere Kostenträger
  • sonstige Kostenübernahmen

Zusätzlich wird die sogenannte zumutbare Belastung berücksichtigt. Diese hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab und muss selbst getragen werden.

Pflegeheimkosten

Kosten für einen krankheits- oder pflegebedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abziehbar sind insbesondere:

  • Pflege- und Betreuungskosten
  • medizinische Leistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden, soweit sie durch die Pflegebedürftigkeit veranlasst sind. Eine vollständige Abziehbarkeit aller Heimkosten ist jedoch nicht gegeben, da ein Eigenanteil für private Lebenshaltungskosten berücksichtigt wird.

Ein rein altersbedingter Heimaufenthalt ohne Pflege- oder Krankheitsursache ist steuerlich nicht abziehbar.

Pflegepauschbetrag

Alternativ zu den tatsächlichen Kosten kann der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Anspruch genommen werden.

Er beträgt jährlich:

  • 600 € bei Pflegegrad 2
  • 1.100 € bei Pflegegrad 3
  • 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5

Der Pflegepauschbetrag wird gewährt, wenn die Pflege:

  • unentgeltlich erfolgt
  • persönlich durchgeführt wird
  • in der häuslichen Umgebung oder einem vergleichbaren privaten Umfeld stattfindet
  • und eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person besteht

Der Pflegepauschbetrag ist sinnvoll, wenn die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag nicht übersteigen. Höhere Kosten können stattdessen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Es handelt sich bei den steuerlichen Informationen lediglich um eine allgemeine und unvollständige Darstellung des Sachverhalts und nicht um eine Beratung. Bitte wenden Sie sich für die rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls an einen Rechtsanwalt, für die steuerliche Prüfung an einen Steuerberater. 

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