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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) möchte die Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern und finanzielle Belastungen begrenzen.

Die wichtigsten Änderungen treten zum 01. Januar 2024 in Kraft.

  • Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge werden um 5% erhöht.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann zukünftig jedes Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
  • Die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen bezahlt, werden erhöht: 15% bei 0 – 12 Monaten Verweildauer, von 30% bei 13 – 24 Monaten, von 50 % bei 25 – 36 Monaten und 75% bei mehr als 36 Monaten vollstationärem Aufenthalt.

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz bereits zum 1. Juli 2023 um 0,35 % angehoben.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der allgemeine Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 % weniger als Kinderlose. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um weitere 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.

Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungsbeträge folgt ein Jahr später zum 01.01.2025 um weitere 4,5 Prozent. Danach soll das Pflegegeld, ebenso wie jede andere Geld- oder Sachleistung der Pflegekasse, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Zum ersten mal dann zum 01.01.2028.

 

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