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Ab dem 01. Juli 2025 stehen pflegebedürftige Personen (mindestens Pflegegrad 2) ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung.

Dieser Betrag kann je nach Wahl der Anspruchsberechtigten ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit flexibel für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Dadurch entfallen die bisherigen Übertragungsregelungen und die Wartefrist von 6 Monaten.

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