

Pflegeleistungen
Pflegebedürftige Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ziel dieser Leistungen ist es, die Selbstständigkeit, Lebensqualität und Versorgung der Betroffenen zu unterstützen sowie Angehörige im Pflegealltag zu entlasten.
Voraussetzungen für Pflegeleistungen sind in der Regel:
- ein Antrag bei der Pflegekasse
- eine festgestellte Pflegebedürftigkeit
- die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Je nach Pflegegrad stehen unterschiedliche Pflege- und Unterstützungsleistungen zur Verfügung.
Pflegeleistungen nach Pflegegrad
- Entlastungsbeitrag: 131 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro.
- Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 70 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung: 224 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
- Pflegegeld: 347 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege, ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen: 796 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 721 Euro pro Monat.
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 805 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag: 131 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr plus maximal 1.854 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr plus maximal 1.685 Euro des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro.
- Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 70 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung: 224 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
- Pflegegeld: 599 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen: 1.497 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.375 Euro pro Monat.
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 1.319 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag: 131 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr plus maximal 1.854 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr maximal 1.685 Euro des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro.
- Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 70 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung: 224 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstge pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
- Pflegegeld: 800 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen: 1.859 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.685 Euro pro Monat.
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 1.855 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag: 131 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr plus maximal 1.854 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr plus maximal 1.685 Euro des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro.
- Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 70 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung: 224 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
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- Pflegegeld: 990 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen: 2.299 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Nehmen Pflegebedürftige der Pflegegrade die ihnen zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhalten sie dafür ein anteiliges Pflegegeld.
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 2.085 Euro pro Monat.
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 2.096 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag: 131 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr plus maximal 1.854 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr plus maximal 1.685 Euro des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro.
- Hausnotruf: Zuschuss 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 70 Euro pro Monat für die Nutzung von Pflege-Apps.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung: 224 Euro monatlich für ambulant betreute Wohngruppen.
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr je pflegebedürftiger Person.
Pflegeleistungen Übersicht
Pflegebedürftige Menschen erhalten ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld, wenn die Pflege zuhause durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen erfolgt. Das Pflegegeld soll die häusliche Pflege unterstützen und Angehörige entlasten.
Pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen erhalten kein Pflegegeld, da die Versorgung dort durch professionelle Pflegekräfte erfolgt.
Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld sind in den Pflegegraden 2 bis 5 regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI verpflichtend. Diese finden in der eigenen Häuslichkeit statt und dienen der Sicherung der häuslichen Pflege sowie der pflegefachlichen Unterstützung pflegender Angehöriger.
In den Pflegegraden 4 und 5 können die Beratungsbesuche zusätzlich freiwillig quartalsweise in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Die Leistungen können zuhause oder auch im Haushalt von Angehörigen erbracht werden. In stationären Pflegeeinrichtungen besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrags zusätzlich für anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 können Kombinationsleistungen erhalten, wenn die häusliche Pflege sowohl durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen als auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Wer die zustehenden Pflegesachleistungen nur teilweise nutzt, kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich danach, in welchem Umfang die Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Kombinationsleistungen ermöglichen eine flexible Verbindung aus professioneller Unterstützung und privater häuslicher Pflege.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 können ergänzend zur häuslichen Pflege Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Diese teilstationären Angebote unterstützen die Betreuung und Versorgung tagsüber oder nachts und entlasten pflegende Angehörige.
Die Leistungen umfassen pflegerische Betreuung sowie die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Hierfür kann unter bestimmten Voraussetzungen der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Kurzzeitpflege unterstützt pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht ausreichend möglich ist. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in belastenden Krisensituationen erforderlich werden.
Die Kurzzeitpflege erfolgt zeitlich befristet in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt dabei pflegebedingte Aufwendungen sowie Leistungen der Betreuung und medizinischen Behandlungspflege bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage pro Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsbetrag durch nicht genutzte Leistungen der Verhinderungspflege erhöht werden.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1
Auch Menschen ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzzeitpflege oder häusliche Unterstützung durch die Krankenkasse haben — beispielsweise nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren akuten Erkrankung.
Hierzu zählen unter anderem Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung oder Haushaltshilfe.
Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderer persönlicher Gründe vorübergehend verhindert sind, können pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 Leistungen der Verhinderungspflege erhalten.
Die Ersatzpflege kann beispielsweise durch Angehörige, Nachbarn oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Die Pflegekasse beteiligt sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge an den entstehenden Kosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsbetrag durch nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege erhöht werden. Die genaue Höhe der Erstattung richtet sich unter anderem danach, wer die Verhinderungspflege übernimmt.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden. Bei einer Verhinderung von weniger als acht Stunden täglich wird das Pflegegeld in der Regel weiterhin in voller Höhe gezahlt.
Leistungen der Verhinderungspflege können rückwirkend für das laufende sowie das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.
Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Diese kann notwendig werden, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden, verkürzt oder der Erfolg einer ärztlichen Behandlung zuhause sichergestellt werden soll.
Häusliche Krankenpflege kommt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei schweren akuten Erkrankungen in Betracht. Voraussetzung ist, dass die notwendige Versorgung nicht ausreichend durch im Haushalt lebende Personen übernommen werden kann.
Die häusliche Krankenpflege kann folgende Leistungen umfassen:
- Behandlungspflege, beispielsweise Medikamentengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Verbandswechsel oder Insulininjektionen
- Grundpflege und körperbezogene Unterstützung
- hauswirtschaftliche Versorgung
Die Leistungen werden ärztlich verordnet und in der Regel zeitlich befristet durch die Krankenkasse bewilligt. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine längere Versorgung möglich.
Wenn im direkten Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die notwendige Versorgung zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung noch nicht organisiert werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus.
Die Übergangspflege soll sicherstellen, dass pflegerische und medizinische Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt weiterhin gewährleistet bleibt, bis geeignete Anschlussleistungen organisiert sind.
Die Leistungen werden durch die Krankenkasse übernommen und können für bis zu zehn Tage je Krankenhausbehandlung in Anspruch genommen werden.
Rehabilitationsmaßnahmen unterstützen Menschen dabei, ihre Selbstständigkeit, Gesundheit und Lebensqualität zu erhalten oder wiederherzustellen. Reichen ambulante oder stationäre Krankenbehandlungen nicht aus, können medizinisch notwendige Rehabilitationsleistungen durch die Krankenkasse übernommen werden.
Je nach persönlicher Situation kommen ambulante, stationäre oder mobile Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht. Ziel ist es unter anderem, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu vermindern oder bestehende Einschränkungen zu verbessern.
Ältere Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen.
Auch pflegende Angehörige können Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme haben. Während dieser Zeit kann die Versorgung der pflegebedürftigen Person organisiert oder in geeigneten Fällen gemeinsam mitbetreut werden.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung.
Die Pflegekasse übernimmt dabei im Rahmen gesetzlich festgelegter Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, Leistungen der sozialen Betreuung sowie medizinische Behandlungspflege.
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Kosten und den Ausbildungskosten. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser dient dazu, die Selbstständigkeit im Alltag zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise verwendet werden für:
- Angebote zur Unterstützung im Haushalt, wie Haushaltshilfe, Einkäufe, Fahrdienste oder Botengänge
- Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, beispielsweise durch organisatorische oder beratende Unterstützung
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege, einschließlich Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Leistungen der Kurzzeitpflege, einschließlich Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt. Die entstandenen Kosten werden nach Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet.
Nicht genutzte Beträge können bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Die Leistungen können unter anderem durch ambulante Pflegedienste, anerkannte Anbieter oder geeignete ehrenamtliche Personen erbracht werden.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.
Dadurch können Leistungen flexibel eingesetzt werden, um die häusliche Versorgung zu ergänzen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Zum Umwandlungsanspruch können beispielsweise unterstützende Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Leistungen der privaten Pflegeberatung gehören.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrd 1 haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzunterlagen. Diese Hilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern und die Hygiene unterstützen.
Für die Beantragung ist in der Regel kein ärztliches Rezept erforderlich. Die Versorgung kann über einen zugelassenen Leistungserbringer, eine Pflegefachkraft oder auf Empfehlung eines Gutachters der Pflegekasse erfolgen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person kann eine entsprechende Empfehlung direkt als Antrag gewertet werden.
Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf technische Hilfsmittel wie beispielsweise Pflegebetten, Rollstühle, Badehilfen oder Kompressionsstrümpfe.
Je nach Zweck des Hilfsmittels ist entweder die Krankenkasse oder die Pflegekasse für die Versorgung zuständig. Hilfsmittel zum Ausgleich einer Krankheit oder Behinderung werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Dienen sie hauptsächlich der Erleichterung der Pflege, ist meist die Pflegekasse zuständig.
Technische Hilfsmittel werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt. Für die Versorgung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Auch Pflegefachkräfte sowie Gutachter der Pflegekasse können Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln aussprechen.
Hausnotrufsysteme gehören zu den technischen Hilfsmitteln und können dabei helfen, im Notfall schnell Unterstützung zu erhalten. Sie bestehen in der Regel aus einem Hausnotrufgerät sowie einem Alarm- oder Funksender, der mit einer Notrufzentrale verbunden ist.
Pflegebedürftige Menschen haben ab Pflegegrad 1 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Pflegekasse.
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA), beispielsweise Pflege-Apps, sowie auf ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit deren Nutzung.
Digitale Pflegeanwendungen sollen die Selbstständigkeit fördern und den Pflegealltag unterstützen. Sie können beispielsweise dazu beitragen, kognitive Fähigkeiten zu erhalten, die Mobilität zu fördern oder durch die Analyse von Bewegungsabläufen Stürzen vorzubeugen.
Pflegebedürftige Menschen können ab Pflegegrad 1 Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes erhalten. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern und ein möglichst sicheres Wohnen zu ermöglichen.
Dazu gehören beispielsweise der Einbau einer bodengleichen Dusche, die Verbreiterung von Türen oder weitere wohnumfeldverbessernde Anpassungen.
Ändert sich der Pflege- oder Unterstützungsbedarf, kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Zuschuss für weitere Anpassungsmaßnahmen gewährt werden.
Pflegebedürftige Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wohngruppenzuschuss erhalten, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.
Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen besteht und gemeinschaftlich organisierte Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Zudem darf die Wohnform nicht einer stationären Pflegeeinrichtung entsprechen.
Der Zuschuss dient dazu, organisatorische, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Aufgaben innerhalb der Wohngruppe zu unterstützen.
Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse und Schulungen. Diese vermitteln Grundlagen für die häusliche Pflege und unterstützen dabei, mehr Sicherheit im Pflegealltag zu gewinnen.
Die Inhalte können beispielsweise den Umgang mit Hilfsmitteln, Ernährungsfragen, Krankheitsbilder oder die Vermeidung körperlicher und seelischer Überlastung umfassen.
Beschäftigte Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn kurzfristig eine akute Pflegesituation organisiert werden muss — beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatzleistung und kann für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr und pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
Ablauf und Voraussetzungen
- Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber kurzfristig mitgeteilt werden.
- Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt.
- Hierfür ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation erforderlich.
Die Leistung soll Angehörigen Zeit geben, eine notwendige pflegerische Versorgung kurzfristig zu organisieren oder sicherzustellen.
